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Sind wir verpflichtet, unsern Irrtümern treu zu sein? (FN)

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Gutscheine

norberto42 | 26 Mai, 2011 16:34

Was sind Gutscheine?

Im Bertelsmann Wörterbuch (Wahrig) lesen wir:

Gut|schein [m. 1] schriftliche Bestätigung, dass ein Anspruch besteht; einen G. für eine zurückgegebene (bezahlte) Ware bekommen; einen G. über 100  für einen Theaterbesuch geschenkt bekommen

 

So belehrt uns das DWDS im Artikel „Gutschein“:

Synonymgruppen für Gutschein:

1. Coupon, Gutschein, Kupon

2. Gutschein, VoucherWertmarkeWertschein

 

Das Wörterbuch Wortschatz Universität Leipzig definiert "Schein über ein Guthaben in Waren oder Geld" und nennt als Synonyme: Bon, Gutschrift, Wertmarke. Der Graph für „Gutschein“ zeigt, dass man Gutscheine vor allem erhalten und einlösen kann. Der gleiche Graph zeigt, dass es derzeit anscheinend am meisten Gutscheine für stundenlange Verspätungen gibt, welche dann in einer Ermäßigung oder Erstattung des Fahrpreises bestehen.

 

Bereits im Grimm’schen Wörterbuch finden wir „Gutschein“: m., bescheinigung über ein guthaben (vgl. etw. gut haben, sp. 1248), im handelsverkehr gebräuchlich, vgl. Fischer schwäb. 3, 969. — 

 

Meyers Großes Konversations-Lexikon (6. Auflage, 1905/09) behandelt den Gutschein lapidar: „Gutschein und Gutscheinsystem, s. Hydrasystem“ (1907). Unter „Hydrasystem“ finden wir folgenden interessanten Beitrag: http://www.zeno.org/Meyers-1905/A/Hydrasystem

Die normale Bezeichnung für einen Gutschein war damals offenbar „Bon“: (franz., spr. bong, »gut«), Gutschein, Verpflichtungsschein (s.d.), schriftliche Anweisung zur Zahlung; daher B. à vue, auf Sicht zahlbarer Schein, auch allgemein jeder Geldschein. Bons royaux hießen die seit 1824 ausgegebenen französischen Schatzanweisungen oder Schatzscheine (s.d.), die 1848 den Namen Bons de la République erhielten, jetzt wieder Bons du trésor genannt werden. Auch die belgischen Schatzanweisungen heißen Bons du trésor. Bons heißen auch die von der Österreichischen Südbahn mit kurzer Rückzahlungsfrist ausgegebenen 6proz. Obligationen. (1905)

Das andere Synonym war „Verpflichtungsschein“: (Bon, Gutschein), im allgemeinen jede Urkunde, durch die sich jemand zu einer Leistung verbindlich macht, daher soviel wie Schuldschein; im engern Sinne Bezeichnung für den kaufmännischen V. (franz. billet à ordre), d. h. das schriftliche einseitige Summenversprechen eines Kaufmannes. Nach § 363 des Handelsgesetzbuches können Verpflichtungsscheine, die von einem Kaufmann über die Leistung von Geld (Geldsummenschein), Wertpapieren oder andern vertretbaren Sachen (Warensummenschein, Quantitätenschein) an Order ausgestellt sind, ohne daß darin die Leistung von einer Gegenleistung abhängig gemacht ist, durch Indossament übertragen werden. Die an Order lautenden Zahlungsversprechen sind stempelsteuerpflichtig (§ 24 des Wechselstempelsteuergesetzes). (1911)

 

Brockhaus’ Konversationslexikon (14. Auflage, 1894/96) verweist unter „Gutschein“ nur auf „Lou (s. d.)“; vermutlich ist der Text falsch gescannt – „Bon“ muss der Artikel heißen. Dieser Artikel besagt (von mir teilweise korrigiert) Folgendes: Bon (frz., spr. bong, "gut") ist der allgemeine franz. Name für jeden Geldschein. Ein solcher Schein: "Gut für Tausend Mark" mit Datum und Unterschrift des Ausstellers erzeugt in Deutschland nicht überall eine Verpflichtung des Ausstellers, den Schein als Zahlung anzunehmen oder einzulösen, wenn der Name des Gläubigers nicht aus dem Papier hervorgeht, es sei denn, daß irgend ein deutsches Partikularrecht solche Verbindlichkeit ausspricht. Für Preußen ist dies nicht der Fall. Der B. gilt aber als kaufmännischer Verpflichtungsschein (Handelsgesetzbuch Art. 301), wenn er von einem Kaufmann ausgestellt ist und den Namen des Gläubigers enthält. Entscheidungen des Reichsgerichts Bd. 8, Nr. 8. V. äu ti^or. Schatzscheine heißen in Frankreich die seit 1824 (als' douz ro^anx) in Gebrauch gekommenen, übertragbaren und verzinslichen, eine Zahlungsfrist von 3, 6 und 12 Monaten vorbehaltenden Anweisungen auf den öffentlichen Schatz, mit denen bei augenblicklichem Geldmangel Verbindlichkeiten des Staates berichtigt oder Vorschüsse bei der Bank erhoben werden. Sie lauten auf den Inhaber und sollen sichere, aber noch ausstehende Jahreseinnahmen für den Fall eines ungewöhnlichen Bedarfs sofort verfügbar machen. Die B. äu ti-ksor, welche zu der schwebenden oder Flottierenden Schuld (s. d.) des Staates gerechnet werden, unterscheiden sich von den gewöhnlichen Staatsanleihescheinen, abgesehen von der Form ihrer Ausstellung, teils durch die kürzere Einlösungsfrist, teils durch den Umstand, daß sie nicht zur Deckung eines eingestandenen Deficits bestimmt sind.
Das Budgetgesetz bestimmt jedes Jahr den zulässigen Betrag der Emission (früher 250, jetzt 400 Mill. Frs.), den Zinsfuß aber regelt der Finanzminister nach der Lage des Geldmarkts. Auch in England besteht der Brauch, durch Schatzscheine (Nxckshuei-D1118, s. d., I5xc1i6<iii6i' I5onä8 und Ii-sa^nr^ Vilis) Staatseinkünfte vorwegzunehmen, ebenso in Rußland (sog. Serien), in den Niederlanden, in Belgien und im Deutschen Reiche, wo z. B. durch das Budget für 1891/92 die zulässige Emission von "Schatzanweisungen" auf 100 Mill. M. festgestellt wurde.

 

Im Kruenitz (Oekonomische Encyklopädie, 1773 bis 1858), gibt es das Lemma „Gutschein“ jedenfalls noch nicht.

 

Fassen wir die Untersuchung zusammen: Das Wort ist in Deutschland offenbar um 1900 stärker in Gebrauch gekommen und löste dann das 1824 in Frankreich aufgekommene Wort „Bon“ ab.

 

Wo gibt es Gutscheine umsonst? Unter anderem bei dieser Firma.

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